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Das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich: BaFG

Das BaFG verpflichtet Unternehmen in Österreich, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Was das konkret bedeutet, wer betroffen ist und was zu tun ist, erfährst du hier.

Was Barrierefreiheit bringt

Rechtlich

Rechtssicher werden

Mache deine Website barrierefrei und vermeide Strafen, denn das BaFG verpflichtet Unternehmen seit Juni 2025 dazu.

Reichweite

Mehr Menschen erreichen

Ca. 15 % der Bevölkerung leben mit einer Behinderung, die den digitalen Zugang erschwert. Barrierefreie Websites erreichen mehr Menschen.

Inklusion

Für alle zugänglich

Barrierefreiheit ist mehr als eine gesetzliche Pflicht. Sie zeigt, dass dein Unternehmen alle Kund*innen einschließt.

Wen betrifft das BaFG?

Das BaFG richtet sich an Unternehmen oder Organisationen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem österreichischen Markt für Endverbraucher*innen anbieten. Betroffen sind die gleichen Kategorien wie beim European Accessibility Act:

  • E-Commerce und Online-Shops

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher*innen

  • Online-Messengerdienste sowie Sprach- und Videotelefonie

  • Streaming und audiovisuelle Mediendienste

  • Personenbeförderungsdienste

  • E-Books und E-Book-Reader

  • PCs, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs

  • Selbstbedienungsterminals

Ausnahme für Kleinstunternehmen:

Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Für sie gilt: wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, sind sie vollständig ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder handeln, sind nicht ausgenommen, profitieren aber von Erleichterungen.

Welche Pflichten haben Unternehmen konkret?

Betroffene Unternehmen und Organisationen in Österreich sind nach dem BaFG dazu verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Die zentrale Pflicht ist die inhaltliche Umsetzung von Barrierefreiheit. Im digitalen Bereich orientiert sich das BaFG an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), konkret an Level A und AA. Als praktischer Zielwert gilt WCAG 2.2 AA.

Die 4 Prinzipien der WCAG lauten:

Wahrnehmbarkeit

Inhalte müssen so aufbereitet sein, dass sie von allen Nutzer*innen wahrgenommen werden können, unabhängig davon, ob sie sehen, hören oder lesen können. Zum Beispiel durch Alternativtexte für Bilder.

Bedienbarkeit

Funktionen und Navigation müssen auf verschiedene Arten bedienbar sein, etwa per Tastatur oder Sprachsteuerung, nicht nur per Maus oder Touch.

Verständlichkeit

Inhalte und Bedienung müssen klar und nachvollziehbar sein, sodass Nutzer*innen verstehen, was sie tun und was das System von ihnen erwartet.

Robustheit

Inhalte müssen technisch so umgesetzt sein, dass sie zuverlässig mit verschiedenen Browsern, Bildschirmgrößen und assistiven Technologien wie Screenreadern funktionieren.

Die vier Prinzipien sind in konkrete, testbare Erfolgskriterien unterteilt, anhand derer sich die Barrierefreiheit eines digitalen Angebots überprüfen lässt. Jedes Kriterium beschreibt eine messbare Anforderung, zum Beispiel, dass Bilder einen Alternativtext haben müssen oder dass der Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund einen bestimmten Mindestwert nicht unterschreiten darf.

Die technische Grundlage für die Umsetzung bildet die europäische Norm EN 301 549. Sie definiert konkrete Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und -Dienstleistungen und referenziert dabei die WCAG-Kriterien. Wer die EN 301 549 einhält, gilt als konform mit dem BaFG. Sie ist damit der praktische Prüfmaßstab für digitale Barrierefreiheit in Österreich und der gesamten EU.

Was passiert bei Nichteinhaltung?

Die Einhaltung des BaFG wird in Österreich durch das Sozialministeriumservice aktiv überwacht. Sie prüft regelmäßig, ob Produkte und Dienstleistungen die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und kann bei Verstößen Verwaltungsstrafen verhängen.

Auch Verbraucher*innen sowie Organisationen wie die Wirtschaftskammer oder der Österreichische Behindertenrat können Verstöße melden.

Ab wann gilt das BaFG?

Das Barrierefreiheitsgesetz gilt seit 28. Juni 2025 für alle Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum neu auf den Markt gebracht oder an Verbraucher:innen erbracht werden. Für bereits laufende Dienstleistungsverträge gibt es eine Übergangsfrist: Sie dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis 28. Juni 2030, unverändert fortbestehen. Produkte, die Dienstleister bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzt haben, dürfen ebenfalls noch bis 2030 weiter verwendet werden.

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